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   BVerwG, 04.07.1989 - 1 C 3.87   

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https://dejure.org/1989,4877
BVerwG, 04.07.1989 - 1 C 3.87 (https://dejure.org/1989,4877)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1989 - 1 C 3.87 (https://dejure.org/1989,4877)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 1 C 3.87 (https://dejure.org/1989,4877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbeaufsichtsamt - Arbeitszeitverordnung - Kontrolle - Aushilfskräfte - Zeitarbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 529
  • NVwZ 1990, 264 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

    Ihnen war daher in Anwendung der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 C 3.87 - Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 7 S. 8 f.; Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2019, § 139b Rn. 10) für ihre Maßnahmen ein pflichtgemäßes - und kein intendiertes - Ermessen eröffnet.
  • VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 4 K 2626/16

    Einhaltung von Ruhepausen in einer "Einmannfiliale"

    Insbesondere können somit Maßnahmen getroffen werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden (siehe schon zu § 27 Abs. 1 und 3 ArbZO: BVerwG, Urt. v. 4.7.1989 - 1 C 3/87 Rn. 15 - juris; HWK/ Gäntgen , § 17 ArbZG Rn. 3; ErfK/ Wank , § 17 Rn. 3; Landmann/Rohmer/ Neumann , Stand: 77 EL Oktober 2017, § 17 ArbZG Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

    Offenbleiben kann, ob § 139 b Abs. 1 S. 2 GewO mit der Erwähnung der amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden eine bundesrechtliche Eingriffsermächtigung im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel enthält oder ob, wie das Gewerbeaufsichtsamt bei Erlaß der Verfügung vom 7.11.1989 gemeint hat, insoweit die inhaltlich übereinstimmende landesrechtliche Vorschrift des § 3 PolG maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.1989, NJW 1990, 529).
  • VG Ansbach, 23.09.2020 - AN 4 K 16.01704

    Verpflichtung eines Wach- und Sicherheitsdienstleistungsunternehmens zur Vorlage

    § 17 Abs. 2 ArbZG gewährt der Aufsichtsbehörde in Form einer Generalklausel die notwendigen Befugnisse, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und durchzusetzen (OVG NW, U.v. 10.5.2011 - 4 A 1403/08 - juris Rn. 26) und eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (BVerwG, U.v. 4.7.1989 - 1 C 3/87 - NJW 1990, 529/529 zu § 27 AZO, der weitgehend in § 17 ArbZG übernommen wurde, vgl. BT-Drs.
  • VG Schleswig, 12.11.2021 - 12 A 28/19

    Aufhebung arbeitszeitrechtlicher Anordnungen

    Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ArbZG gewährt der Aufsichtsbehörde in Form einer Generalklausel die notwendigen Befugnisse, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und durchzusetzen (OVG Münster, Urteil vom 10.05.2011 - 4 A 1403/08 - juris Rn. 26) und eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (BVerwG, Urteil vom 04.07.1989 - 1 C 3/87 - juris Rn. 15 zu § 27 AZO, der weitgehend in § 17 ArbZG übernommen wurde, vgl. BT-Drs. 12/5888, S. 32; Kock in BeckOK, Arbeitsrecht, 57. Ed., Stand: 01.09.2020, § 17 ArbZG Rn. 4; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 3).
  • VG Bayreuth, 16.04.2013 - B 1 K 12.753

    Anordnung nach dem Fahrpersonalgesetz; Vorlage von Unterlagen bzw. Übermittlung

    Auch das Verlangen, bei Aushilfsfahrern zusätzlich Namen und Anschrift des Hauptarbeitgebers anzugeben, das zutreffend auf § 17 Abs. 2, Abs. 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - i.V.m. § 21a Abs. 7, Abs. 8 ArbZG gestützt wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.1989 - 1 C 3.87 - NJW 1990, 529; siehe auch BayVGH, B.v. 26.10.2011 - 22 CS 11.1989 - juris).
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